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Schulordnung von 1866

  1. Gottesfurcht, Sauberkeit und Pünktlichkeit sind Voraussetzungen für einen ordentlichen Unterricht.
  2. Das Lehrpersonal braucht jetzt nur noch an Wochentagen zwischen 6 Uhr vormittags und 6 Uhr nachmittags anwesend zu sein. Der Sonntag dient dem Kirchgang und der Sonntagsschule. Jeden Morgen wird im Bureau des Direktors das Gebet gesprochen.
  3. Einfache Kleidung ist Vorschrift. Die Lehrpersonen dürfen sich nicht in hellschimmernden Farben bewegen und nur ordentliche Strümpfe tragen. Überschuhe und Mäntel dürfen in der Klasse nicht getragen werden, da in allen Räumen ein Ofen zur Verfügung steht. Außerdem wird empfohlen, in Winterszeiten täglich 4 Pfund Kohle pro Lehrperson mitzubringen.
  4. Während der Pausen darf nicht gesprochen werden; eine Lehrperson, die Tabak raucht, Alkohol in irgendwelcher Form zu sich nimmt, Billardsäle oder politische Lokale aufsucht, gibt Anlass, seine Ehre, Gesinnung, Rechtschaffenheit und Redlichkeit anzuzweifeln.
  5. Die Einnahme von Nahrung ist zwischen 13:30 Uhr und 14 Uhr erlaubt. Jedoch darf die Arbeit dabei nicht eingestellt werden.
  6. Es wird von jedermann die Ableistung von unbezahlten Überstunden erwartet, wenn der Unterrichtsbetrieb es begründet erscheinen ließe.
  7. Der Klassenvorstand hat die Klassenräume sauber zu halten, Junglehrer melden sich bei ihm 40 Minuten vor dem Gebet und bleiben nach Dienstschluss zum Reinigen des Schulhauses zur Verfügung.
  8. Jede Lehrperson hat die Pflicht, für die Erhaltung seiner Gesundheit Sorge zu tragen, im Krankheitsfalle wird die Lohnzahlung eingestellt.
  9. Beamten des Landesschulrates ist mit Ehrerbietung und Bescheidenheit zu begegnen.
  10. Zum Abschluss sei die Großzügigkeit dieser neuen Schulordnung betont. Zum Ausgleich wird eine wesentliche Steigerung der persönlichen Leistung erwartet.