Digitales Archiv der Blindenfreizeiten P. Lutz
Schulordnung von 1866
- Gottesfurcht, Sauberkeit und Pünktlichkeit sind Voraussetzungen
für einen ordentlichen Unterricht.
- Das Lehrpersonal braucht jetzt nur noch an Wochentagen zwischen 6 Uhr
vormittags und 6 Uhr nachmittags anwesend zu sein. Der Sonntag dient dem
Kirchgang und der Sonntagsschule. Jeden Morgen wird im Bureau des Direktors
das Gebet gesprochen.
- Einfache Kleidung ist Vorschrift. Die Lehrpersonen dürfen sich nicht
in hellschimmernden Farben bewegen und nur ordentliche Strümpfe tragen.
Überschuhe und Mäntel dürfen in der Klasse nicht getragen werden,
da in allen Räumen ein Ofen zur Verfügung steht. Außerdem wird
empfohlen, in Winterszeiten täglich 4 Pfund Kohle pro Lehrperson
mitzubringen.
- Während der Pausen darf nicht gesprochen werden; eine Lehrperson, die
Tabak raucht, Alkohol in irgendwelcher Form zu sich nimmt, Billardsäle
oder politische Lokale aufsucht, gibt Anlass, seine Ehre, Gesinnung,
Rechtschaffenheit und Redlichkeit anzuzweifeln.
- Die Einnahme von Nahrung ist zwischen 13:30 Uhr und 14 Uhr erlaubt.
Jedoch darf die Arbeit dabei nicht eingestellt werden.
- Es wird von jedermann die Ableistung von unbezahlten Überstunden
erwartet, wenn der Unterrichtsbetrieb es begründet erscheinen
ließe.
- Der Klassenvorstand hat die Klassenräume sauber zu halten, Junglehrer
melden sich bei ihm 40 Minuten vor dem Gebet und bleiben nach Dienstschluss zum
Reinigen des Schulhauses zur Verfügung.
- Jede Lehrperson hat die Pflicht, für die Erhaltung seiner Gesundheit
Sorge zu tragen, im Krankheitsfalle wird die Lohnzahlung eingestellt.
- Beamten des Landesschulrates ist mit Ehrerbietung und Bescheidenheit zu
begegnen.
- Zum Abschluss sei die Großzügigkeit dieser neuen Schulordnung
betont. Zum Ausgleich wird eine wesentliche Steigerung der persönlichen
Leistung erwartet.